Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 29
Prüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen in der Fremdsprache und in den Wahlfächern werden für jeden Kollegiaten Prüfungsausschüsse der Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungsausschüsse setzen sich aus dem Vorsitzenden, dem Fachprüfer und dem Schriftführer zusammen. Sie müssen die Lehrbefugnis in dem betreffenden Fach besitzen. Den Vorsitz in den Prüfungsausschüssen kann der jeweils zuständige Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde übernehmen. Der zu prüfende Kollegiat schlägt den Fachprüfer vor. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Den Schriftführer benennt der Prüfungsrat aus dem Kreis der Lehrenden in dem entsprechenden Fachbereich.

(2) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) An den Sitzungen der Prüfungsausschüsse können die Mitglieder der Prüfungskommission mit beratender Stimme mitwirken.

(4) Vertreter des Kultusministers, des Ministers für Wissenschaft und Forschung, die Lehrenden des Oberstufen-Kollegs, des Rektorats und des Lehrkörpers der Universität Bielefeld sowie Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen der Prüfungsausschüsse teilnehmen.

(5) § 28 Abs. 6 findet entsprechend Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.