Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 30
Einschränkung der Mitwirkung und Teilnahme bei
Prüfungen, Verschwiegenheitspflicht

(1) Wer mit einem Prüfling verwandt oder verschwägert ist, darf nicht bei Prüfungen dieses Prüflings anwesend sein.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsgremien und die Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind von dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsgremiums darauf hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.