Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 31
Niederschrift über die Durchführung
der Abschlußprüfung

(1) Der Prüfungsrat hält alle Maßnahmen und Beschlüsse in einer Niederschrift fest.

(2) Über jede mündliche Prüfung ist von der Prüfungskommission bzw. dem Prüfungsausschuß eine Niederschrift anzufertigen, bei der folgendes zu berücksichtigen ist:

1. Aus der Niederschrift müssen das Prüfungsgebiet/Prüfungsfach und die Prüfungszeit, die Aufgabenstellung sowie die Namen des Prüflings und der Mitglieder der Prüfungskommission bzw. des Prüfungsausschusses ersichtlich sein. Der Prüfungsverlauf ist in seinen wesentlichen Zügen und Ergebnissen möglichst genau wiederzugeben. Die Niederschrift schließt mit der erteilten Note, einer Begründung der erteilten Note und der Angabe des Stimmenverhältnisses bei der Abstimmung.

2. Die Niederschrift ist so abzufassen, daß sich die Begründung der erteilten Note daraus ableiten läßt. Die Formulierung der Begründung muß erkennbar machen, wie die Lösungsschritte zu qualifizieren sind und welches Gewicht den einzelnen Prüfungsleistungen zukommt.

3. Die Niederschrift soll eindeutig und verständlich sein. Sie ist vom Prüfer, vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Dritter Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.