Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 32
Erster Prüfungsteil

(1) Der erste Prüfungsteil umfaßt

- die Fremdsprachenprüfung

- die Gruppenarbeit

- die Facharbeit.

(2) Kollegiaten, deren eines Wahlfach eine Fremdsprache ist, legen nach ihrer Wahl die Fremdsprachenprüfung in einer weiteren Fremdsprache oder eine auf den Ergänzungsunterricht bezogene Prüfung im Fachbereich I oder III ab.

(3) Kollegiaten, deren beide Wahlfächer Fremdsprachen sind, legen eine auf den Ergänzungsunterricht bezogene Prüfung im Fachbereich I oder III ab.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.