Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 33
Fremdsprachenprüfung

(1) Die Fremdsprachenprüfung wird nach Abschluß der für die Prüfung erforderlichen Fremdsprachenkurse abgenommen. Sie wird als vierstündige schriftliche Prüfung oder nach Wahl des Prüflings als dreistündige schriftliche Prüfung mit einem zusätzlichen mündlichen Prüfungsteil von 30 Minuten durchgeführt. Die Prüfungsaufgaben werden so gestellt, daß sie die Befähigung des Kollegiaten erkennen lassen, fremdsprachliche Texte zu erschließen und zu verstehen und im Falle moderner Fremdsprachen dieses Verständnis in einer eigenen fremdsprachlichen Darstellung nachzuweisen. Die Fremdsprachenprüfung hat in ihren Anforderungen dem nach der Ausbildungsordnung zu erreichenden Ausbildungsstand auf der Grundlage von 360 Stunden in einer Fremdsprache zu entsprechen. Die dem Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Prüfungsordnung vorgelegten Prüfungsbeispiele veranschaulichen in exemplarischer Form Art, Umfang und Anforderungen der Prüfungsaufgaben.

(2) Die an die Stelle der Fremdsprachenprüfung tretende Prüfung im Fachbereich I oder III wird als vierstündige Klausur am Ende des sechsten Semesters durchgeführt. Die dem Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Prüfungsordnung vorgelegten Prüfungsbeispiele veranschaulichen in exemplarischer Form Art, Umfang und Anforderungen der Prüfungsaufgaben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.