Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 34
Gruppenarbeit

(1) Die Gruppenarbeit erstellt der Kollegiat zusammen mit mindestens einem, höchstens drei weiteren Kollegiaten im dritten Studienjahr und liefert sie spätestens am Ende des sechsten Semesters ab. Die Gruppenarbeit dient dem Nachweis, daß der Kollegiat im Rahmen seiner Studien zu arbeitsteiliger und kooperativer Leistung befähigt ist. Das Thema der Gruppenarbeit steht in engem sachlichen Zusammenhang mit einem fächerübergreifenden Kurs des Ergänzungsunterrichts oder mit einem Kurs des Gesamtunterrichts. Es wird von einem Lehrenden des jeweiligen Kurses (Kursleiter) gestellt. Gehören beide Wahlfächer einem Fachbereich an, so muß der thematische Schwerpunkt der Gruppenarbeit in einem anderen Fachbereich liegen.

(2) Zusammen mit der Gruppenarbeit fertigt jeder Kollegiat einen Bericht an, der die Entstehung der Gruppenarbeit und seinen Anteil an der Gruppenarbeit beschreibt. Der Kursleiter legt über die gesamte Gruppenarbeit einen Bericht vor, der mit einem Gutachten und einer Note für jeden Kollegiaten abschließt.

(3) Sofern keine Gruppenarbeit zustandekommt, legt jeder Kollegiat seinen bisherigen Anteil an der Gruppenarbeit zusammen mit einem Bericht über den Arbeitsprozeß der Gruppe und über die Gründe für das Nichtzustandekommen der Gruppenarbeit vor. Der Kursleiter begutachtet den Arbeitsprozeß und den vom jeweiligen Kollegiaten erbrachten Anteil sowie den Bericht und unterbreitet auf dieser Grundlage dem Prüfungsrat einen Vorschlag zur Bewertung der Leistung des Kollegiaten. Der Prüfungsrat entscheidet unter Heranziehung des Kursleiterberichts, ob der Anteil des Kollegiaten und der Kollegiatenbericht eine ausreichende Grundlage für eine Leistungsbewertung bieten. Ist eine Leistungsbewertung auf der Grundlage der erbrachten Leistungen nicht möglich, schreibt der Kollegiat eine vierstündige Klausur. Die Klausuraufgabe stellt der Kursleiter aus dem weiteren Themenbereich der Gruppenarbeit. In diesem Falle beauftragt der Prüfungsrat einen Koreferenten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.