Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 35
Facharbeit

(1) Die Facharbeit schreibt der Kollegiat im Verlauf des siebten Semesters und liefert sie zu Beginn des achten Semesters ab. Sie dient dem Nachweis, daß der Kollegiat eine wissenschaftliche Aufgabe selbständig lösen und den Erkenntnisprozeß verständlich darstellen kann. Das Thema der Facharbeit stellt der Lehrende des vom Kollegiaten bestimmten Wahlfaches. Die Anforderungen der Facharbeit haben dem nach der Ausbildungsordnung im Wahlfach zu erreichenden Ausbildungsstand zu entsprechen. Die dem Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Prüfungsordnung vorgelegten Prüfungsbeispiele veranschaulichen in exemplarischer Form Art, Umfang und Anforderungen der Prüfungsaufgaben. Für die Ausarbeitung der Facharbeit stehen dem Kollegiaten acht Wochen zur Verfügung.

(2) Die Facharbeit kann im Falle nicht ausreichender Leistungen wiederholt werden (§ 50). Der Kollegiat erhält in jedem Wiederholungsfalle ein neues Thema.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann sich die Facharbeitsthemen zur Genehmigung vorlegen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.