Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 37
Kolloquium

(1) Nach Abschluß des ersten Prüfungsteils findet ein Kolloquium vor der Prüfungskommission statt. In dem Kolloquium werden der Ablauf des zweiten Prüfungsteils festgelegt und die Prüfungsgebiete der Ergänzungsprüfungen unter Berücksichtigung der Wahlfachprüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung bestimmt. Weitergehende Absprachen über die Prüfungsgegenstände sind unzulässig.

(2) Über das Kolloquium wird ein Protokoll geführt, das die Bereiche ausweist, auf die sich die schriftlichen und mündlichen Wahlfachprüfungen und die Ergänzungsprüfungen erstrecken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.