Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 38
Zulassung zum zweiten Prüfungsteil

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil sind:

- Bestehen des ersten Prüfungsteils

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 14 Kursen aus dem Bereich des Wahlfachunterrichts

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 14 Kursen aus dem Bereich des Ergänzungsunterrichts, davon mindestens vier aus jedem Fachbereich

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an fünf Kursen aus dem Bereich des Gesamtunterrichts

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in den Rahmenvorgaben vorgeschriebenen wahlfachbezogenen Intensivphasen und sonstigen Veranstaltungen

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Kursen mit mathematischem Schwerpunkt

- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Fremdsprachenkursen

- Nachweis der Teilnahme an den in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Sportkursen

- Nachweis der Teilnahme am wahlfachbezogenen Praktikum.

Der Kultusminister kann im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen in beschränktem Umfange gestatten, wenn sie aus curricularen Gründen zur Erfüllung des Versuchsauftrages erforderlich sind.

(2) Erfüllt der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen, spricht der Prüfungsrat auf der Grundlage des Ergebnisses des Kolloquiums (§ 37) und der im achten Semester erbrachten Leistungen die Zulassung des Kollegiaten aus.

(3) Erfüllt der Kollegiat die Zulassungsvoraussetzungen am Ende des achten Semesters nicht, hat er die noch fehlenden Voraussetzungen in angemessener Zeit nachzuweisen. Die Zulassung muß spätestens am Ende des zehnten Semesters erreicht sein. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.