Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 39
Zweiter Prüfungsteil

(1) Der zweite Prüfungsteil umfaßt:

- eine Klausur in jedem der beiden Wahlfächer

- eine mündliche Prüfung in dem Wahlfach, in dem die Facharbeit nicht geschrieben wurde

- eine weitere Klausur als schriftliche Ergänzungsprüfung

- eine mündliche oder mündlich-praktische Ergänzungsprüfung.

(2) Zum Ausgleich einer nicht ausreichenden Leistung in der Klausur im Wahlfach mit Facharbeit (§ 46) kann der Kollegiat eine zusätzliche mündliche oder mündlich-praktische Prüfung im jeweiligen Wahlfach ablegen. Entsprechendes gilt für die schriftliche Ergänzungsprüfung. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der jeweiligen Klausur darstellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.