Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 40
Versuchsklausel

Der Kultusminister kann versuchsweise zulassen, daß die Klausur in dem Wahlfach entfällt, in dem die Facharbeit geschrieben wird. In diesem Falle wird an Stelle der Klausur eine mündliche Prüfung durchgeführt, die sich überwiegend auf Gegenstände des Faches erstrecken muß, die nicht bereits Thema der Facharbeit waren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.