Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 41
Klausurvorschläge

(1) Das Oberstufen-Kolleg reicht für jede Klausur eine angemessene Zahl von Vorschlägen - mindestens zwei, höchstens vier - ein, von denen einer durch die obere Schulaufsichtsbehörde gestrichen wird. Jeder Vorschlag kann bis zu drei selbständige Aufgaben - gegebenenfalls auch zur Wahl für den Kollegiaten - enthalten. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Prüfungsaufgaben verändern (auch einschließlich der Bearbeitungszeit), ergänzen und zur Überarbeitung zurückreichen, erforderlichenfalls nach Rücksprache mit dem Fachprüfer. Die Vorschläge sind für alle Kollegiaten des Jahrgangs rechtzeitig vorzulegen.

(2) Jedem Vorschlag sind auf einem besonderen Blatt folgende Anmerkungen beizufügen:

- unterrichtliche Voraussetzungen des Kollegiaten

- konkrete aufgabenbezogene Angaben zu den Leistungserwartungen

- Bearbeitungszeit

- erlaubte Hilfsmittel.

Zugleich legt das Oberstufen-Kolleg auf einem gesonderten Blatt eine Aufstellung der zu prüfenden Kollegiaten und eine Übersicht vor, aus der sich erkennen läßt, auf welche Weise der Kollegiat die drei Fachbereiche im Prüfungsverfahren abdeckt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.