Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 42
Klausuren - mündliche Prüfungen

(1) Klausuren des zweiten Prüfungsteils sind zu einem maßgeblichen Teil schriftliche Darstellungen. Zu einem geringeren Teil können auch andere angemessene Aufgaben- und Darstellungsformen zugelassen werden. Andere Aufgabenformen sind:

- eine musikalische Notierung

- ein künstlerischer Entwurf.

(2) Zur Bearbeitung der Aufgaben können Hilfsmittel in begrenzter Zahl zur Verfügung gestellt werden. Bei der Aufgabenstellung ist auf diesen Sachverhalt Rücksicht zu nehmen. Die Hilfsmittel müssen dem Charakter der Aufgaben angemessen sein.

(3) Für die Bearbeitung der Klausuren stehen mindestens vier, höchstens sechs Stunden zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit ist dem Kollegiaten jeweils mitzuteilen. Die mündlichen Prüfungen des zweiten Prüfungsteils dauern in der Regel 30 Minuten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.