Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 43
Wahlfachprüfungen

(1) Die Klausuren in den Wahlfächern erstrecken sich auf einzelne Bereiche der jeweiligen Wahlfächer. Wahlfachklausuren sind in der Regel zu einem einheitlichen Thema zu stellen. Die Aufgaben können gegliedert sein. Die Klausurthemen, die eindeutig formuliert, klar umgrenzt sein und der Bearbeitungszeit entsprechen müssen, wählen die Prüfer aus Bereichen des jeweiligen Wahlfachs aus, die sie vorher dem Kollegiaten mitteilen. Diese dem Kollegiaten mitgeteilten Bereiche müssen die Unterrichtsgegenstände von mindestens vier Semesterkursen im Wahlfach umfassen. Eine weitergehende Absprache über die Prüfungsgegenstände ist unzulässig.

(2) Klausuraufgaben haben in ihren Anforderungen dem nach der Ausbildungsordnung zu erreichenden Ausbildungsstand zu entsprechen. Sie dürfen nicht bereits bearbeitet oder im Unterricht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige neue Leistung erfordert. Die dem Kultusminister und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Prüfungsordnung vorgelegten Prüfungsbeispiele veranschaulichen in exemplarischer Form Art, Umfang und Anforderungen der Klausuraufgaben.

(3) Die mündliche Prüfung im Wahlfach erstreckt sich auf die gemäß Absatz 1 vom Prüfer mitgeteilten Bereiche des Fachs. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der Klausur im Wahlfach darstellen. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.