Historische SGV. NRW.

44 / 51

Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 44
Ergänzungsprüfungen

(1) Die Klausur in der schriftlichen Ergänzungsprüfung ergänzt die Wahlfachprüfungen. Sie kann aus höchstens drei voneinander unabhängigen Einzelaufgaben bestehen. Die Prüfungskommission legt Zahl, Art und Fachbereiche für die Prüfungsaufgaben so fest, daß die Fachbereiche unter Berücksichtigung der Facharbeit, der Klausuren in den Wahlfächern und der Gruppenarbeit im wesentlichen abgedeckt sind. § 43 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung knüpft an die Gruppenarbeit an und erstreckt sich auf Prinzipien, Probleme und Verfahren der Wissenschaft, interdisziplinäre Arbeit und den Vergleich unterschiedlicher Erkenntnisverfahren. Die Prüfungskommission legt die Themen der mündlichen Ergänzungsprüfung so fest, daß die Wahlfachprüfungen in methodischer Hinsicht ergänzt werden. Prüfer ist der Lehrende, der die Gruppenarbeit betreut hat. § 43 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Bewertung der Leistung in der zusätzlichen Ergänzungsprüfung (§ 39 Abs. 2) wird bei der Gesamtnotenbildung nur berücksichtigt, wenn sie geeignet ist, das Leistungsbild des Kollegiaten zu verbessern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.