Historische SGV. NRW.

45 / 51

Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 45
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsaufgaben

(1) Der zuständige Fachprüfer (Facharbeit, Wahlfachprüfung, Ergänzungsprüfung, Fremdsprachenprüfung oder Prüfung, die an die Stelle der Fremdsprachenprüfung tritt) korrigiert und begutachtet die schriftliche Arbeit des Kollegiaten. Das Gutachten schließt mit einer Note ab.

(2) Jede Arbeit wird von einem vom Prüfungsrat beauftragten weiteren Lehrenden mit entsprechender Fachkompetenz beurteilt.

(3) Weichen die Beurteilungen in der abschließenden Bewertung voneinander ab, so beauftragt der Vorsitzende des Prüfungsrats einen weiteren Lehrenden mit der Bewertung der Arbeit. Über die abschließende Bewertung der Arbeit wird im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß entschieden.

(4) Für die Beurteilung der Gruppenarbeit gilt § 34.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.