Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 46
Gesamtnotenbildung

(1) Der Prüfungsausschuß bildet je eine Gesamtnote

a) aus der Note der Klausur und der mündlichen Prüfung im Wahlfach

b) aus der Note der Klausur und einer etwaigen mündlichen Prüfung im Wahlfach (§ 39 Abs. 2)

c) aus der Note der schriftlichen Ergänzungsprüfung und einer etwaigen zusätzlichen mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 39 Abs. 2).

Im Falle des § 40 entfällt die Gesamtnotenbildung.

(2) Schriftliche und mündliche Leistungen sind in der Regel gleichwertig. Bei der Gesamtnotenbildung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.