Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 47
Bestehen der Prüfung

Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn im zweiten Prüfungsteil alle Gesamtnoten (zwei Wahlfachprüfungen, zwei Ergänzungsprüfungen) mindestens ausreichend sind.

Die Prüfung ist nicht bestanden

a) bei einer ungenügenden Gesamtnote im zweiten Prüfungsteil

b) bei zwei oder mehr mangelhaften Gesamtnoten im zweiten Prüfungsteil

c) bei mangelhafter Gesamtnote in einem Wahlfach, die nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in dem anderen Wahlfach ausgeglichen wird

d) bei einer mangelhaften Gesamtnote in einer Ergänzungsprüfung, die nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in einer anderen Prüfung ausgeglichen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.