Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 48
Zeugnis und Durchschnittsnote

(1) Nach Bestehen der Abschlußprüfung am Oberstufen-Kolleg erkennt der Prüfungsrat dem Kollegiaten die allgemeine Hochschulreife zu und gibt das Prüfungsergebnis bekannt. Der Kollegiat erhält ein Abschlußzeugnis nach beiliegendem Muster. (Anlage)

(2) Die Durchschnittsnote wird aus den auf dem Zeugnis ausgewiesenen Noten des ersten und des zweiten Prüfungsteils gebildet. Die Note in dem Wahlfach, in dem der Kollegiat keine Facharbeit geschrieben hat, wird doppelt gewertet. Die Durchschnittsnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer gebildet. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt. Es wird nicht gerundet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.