Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 50
Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen

(1) Nicht bestandene Teile des ersten Prüfungsteils (Facharbeit, Gruppenarbeit, Fremdsprachenprüfung) und des zweiten Prüfungsteils können einmal wiederholt werden. Im Falle einer erneuten Täuschungshandlung ist die gesamte Abschlußprüfung zu wiederholen (§ 26 Abs. 2).

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, sofern besondere Gründe vorliegen. Eine zweite Wiederholung von Teilen des zweiten Prüfungsteils ist ausgeschlossen, wenn Teile des ersten Prüfungsteils erst nach zweimaliger Wiederholung bestanden worden sind.

Fünfter Abschnitt
Schlußbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.