Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 15:29:35.

 

§ 5 (Fn 3)

(1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Ausbildungsordnung des Kultusministers berechtigen zum Studium gemäß § 1

a) das im Land Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil),

b) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der gymnasialen Oberstufe, des Abendgymnasiums und des Kollegs, das in den Ländern Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gemäß den Übereinkünften mit diesen Ländern zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) erworben wurde,

c) das im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnis der Hochschulreife (schulischer Teil) einer öffentlichen oder als Ersatzschule genehmigten oder vorläufig erlaubten zweijährigen Höheren Handelsschule,

d) das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife, das zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt; § 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß Absatz 1 wird nachgewiesen durch

a) das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,

b) das Zeugnis einer abgeschlossenen entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder

c) das Zeugnis einer durch eine staatliche Prüfung abgeschlossenen schulischen Berufsausbildung.

(3) Einer abgeschlossenen Berufsausbildung gemäß Absatz 1 ist gleichgestellt

a) eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb eines Berufsfeldes,

b) im Zusammenhang mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Abendgymnasiums und des Kollegs eine mindestens dreijährige geregelte Berufstätigkeit.

(4) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c muß vor der Erfüllung der weiteren Bedingungen nach Absatz 1 erworben worden sein. Dies gilt nicht für das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) des Abendgymnasiums und des Kollegs.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 354, geändert durch VO v. 23.1.1991 (GV. NW. S. 20).

Aufgehoben durch VO. v. 20.6.2002 (GV. NRW. 2002 S. 312); in Kraft getreten am 30. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 5 Abs. 1 geändert durch VO v. 23. 1. 1991 (GV. NW. S. 20): in Kraft getreten am 13. Februar 1991.

Fn4

§ 9 Abs. 1 und 3 geändert durch VO v. 23. 1. 1991 (GV. NW. S. 20): in Kraft getreten am 13. Februar 1991.

Fn5

§ 10 Abs. 2 eingefügt durch VO v. 23. 1. 1991 (GV. NW. S. 20); in Kraft getreten am 13. Februar 1991.

Fn6

GV. NW. ausgegeben am 8. September 1988.