Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz (im folgenden: Provinzial-Leben) ist ein Wettbewerbsunternehmen in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Provinzial-Leben führt die Zusatzbezeichnung "Versicherung der Sparkassen".

(2) Die Provinzial-Leben steht mit der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz in Organ- und Verwaltungsgemeinschaft.

(3) Sitz der Provinzial-Leben ist Düsseldorf.

(4) Die Provinzial -Leben ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der Anstalt.

(5) Die Provinzial-Leben ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskünfte über Angelegenheiten, die mit der Geschäftstätigkeit der Provinzial-Leben im Zusammenhang steht, einzufordern, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Provinzial-Leben ist befugt, die öffentlichen Bücher (Grundbücher) und Akten einzusehen und einfach beglaubigte Abschriften anzufordern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.