Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 4
Stammkapital, Gewährträger

(1) Die Provinzial-Leben ist mit einem Stammkapital von mindestens DM 5 000 000,- ausgestattet. Sofern es sich um eingezahltes Stammkapital handelt, kann dieses aus dem erzielten Jahresüberschuß verzinst werden. Das gleiche gilt für Stammkapital, das aus Überschüssen von Verträgen gebildet wird, die nach dem 24.03.1997 abgeschlossen worden sind.

(2) Als Gewährträger der Provinzial-Leben und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %

- der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz mit 33 1/3%.

  • der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3%.

(3) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann gemäß § 8 Abs.1 lit.j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.