Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 6
Organe

(1) Organe der Provinzial-Leben sind:

- die Gewährträgerversammlung

- der Verwaltungsrat

- der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied hat sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten, wenn der Gegenstand ihn selbst oder eine Person betrifft, bei der ihm nach der Zivilprozeßordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.