Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 14
Beiräte

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Provinzial-Leben und den Sparkassen wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Der Vorsitz im Sparkassenbeirat wechselt zwischen dem Verbandsvorsteher und dem Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz im Turnus von zwei Jahren.

(2) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial-Leben bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung können weitere Beiräte gebildet werden. Der Vorsitzende des jeweiligen Beirats sowie sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.