Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 16
Geschäftsjahr und Jahresabschluß

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt nach Abschluß des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

(3) Der im Jahresabschluß ausgewiesene Überschuß ist, soweit die Versicherten nicht unmittelbar beteiligt worden sind, nach Maßgabe des Geschäftsplanes und den Bestimmungen des Aufsichtsrechts in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. Der verbleibende Jahresüberschuß steht für die Verzinsung des Stammkapitals nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und für die Dotierung der Rücklagen zur Verfügung.

(4) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschußbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Die Provinzial-Leben ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.