Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 17
Aufsicht

(1) Die Provinzial-Leben untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz ergeben.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Tätigkeit der Provinzial-Leben im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die Provinzial-Leben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.