Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 18
Auflösung der Provinzial-Leben

Im Falle der Auflösung der Provinzial-Leben ist die Liquidation einzuleiten. Das beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.