Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.08.2003 13:33:10.

 

§ 13
Ausgleichsbetrag

(1) 1Das ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aufgrund von

a) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall in einer Pflichtversicherung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses bei dem ausgeschiedenen Mitglied eingetreten ist oder deren Pflichtversicherung im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles als aufrechterhalten gegolten hat,

b) Leistungsansprüchen von Personen, bei denen der Versicherungsfall in einer beitragsfreien Versicherung eingetreten ist, die auf einer Pflichtversicherung über das ausgeschiedene Mitglied beruht,

c) Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen von in den Buchstaben a und b genannten Personen,

d) Anwartschaften aus beitragsfreien Versicherungen im Sinne des Buchstaben b, die beim Ausscheiden des Mitglieds schon bestanden haben oder mit dem Ausscheiden des Mitglieds entstehen,

e) Anwartschaften von Personen, die beim Ausscheiden des Mitglieds beitragsfrei versichert im Sinne des Buchstaben b waren oder die mit dem Ausscheiden beitragsfrei versichert werden, deren Pflichtversicherung im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles als aufrechterhalten gilt,

f) künftigen, auf Grund des Todes der in den Buchstaben a, b, d und e genannten Personen entstehenden Leistungsansprüchen der Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft als Hinterbliebene in Frage kommen,

zu zahlen. 2Bei der Feststellung des Barwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu erfüllen sind. 3Ansprüche, die im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 55 Abs. 5 beruht. 4Der Barwert wird von der Kasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. 5Als künftige jährliche Erhöhung der Renten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 wird das Mittel zwischen dem Durchschnitt der jährlichen Veränderungen in den letzten 10 Jahren unter besonderer Berücksichtigung der letzten Jahre vor dem Ausscheiden und 3,0 v.H. zugrunde gelegt. 6Für die künftigen Zinseinnahmen wird ein Zinssatz zugrunde gelegt, der dem Mittel zwischen dem Durchschnitt der Zinseinnahmen aus dem Kassenvermögen während desselben Zeitraumes unter besonderer Berücksichtigung der letzten Jahre vor dem Ausscheiden und 3,5 v. H. entspricht. 7Für Verwaltungskosten werden 1,5 v. H. der Jahresrentensumme angesetzt. 8Läßt die Entwicklung des Rententrends oder der Zinseinnahmen erwarten, daß die Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 zu ungedeckten Risiken für die Kasse oder zu schwerwiegenden Nachteilen für das ausscheidende Mitglied führt, kann der Kassenausschuß eine abweichende versicherungsmathematische Berechnung anordnen. 9Die Kasse kann mit Zustimmung des Kassenausschusses statt der Zahlung des Barwertes auch die Annahme von Vorauszahlungen auf die Rentenverpflichtungen zuzüglich Verwaltungskosten in jeweils von der Kasse angeforderter Höhe vereinbaren, sofern das ausscheidende Mitglied die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung sicherstellt; die Einzelheiten werden in einer Verpflichtungsvereinbarung geregelt.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherungen der Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, fortgesetzt wurden. 2Wurden die Pflichtversicherungen zu einem geringeren Teil als 80 v. H. der Zahl der Arbeitnehmer, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden beim Mitglied beschäftigt waren, fortgesetzt, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Ausgleichsbetrag nur in Höhe des Bruchteils zu zahlen ist, um den die Zahl der Arbeitnehmer, deren Pflichtversicherungen fortgesetzt wurden, hinter 80 v.H. der Zahl der Arbeitnehmer, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden beim Mitglied beschäftigt waren, zurückbleibt. 3Pflichtversicherungen, die in dem Zeitraum von 36 Monaten im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles geendet haben, gelten als fortgesetzte Pflichtversicherungen.

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht, soweit im Falle des § 68 Abs. 1a die Lasten hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ansprüche von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung übernommen werden.

(4) 1Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu zahlen. 2Die Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden.

(5) Die Kosten für die nach Absatz 1 und 2 erforderliche versicherungsmathematische Berechnung hat das ausscheidende Mitglied zu tragen.

Abschnitt II

Voraussetzungen und Inhalt der Einzelversicherungsverhältnisse

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 203, geändert am 23. 10. 1989 (GV. NW. 1970 S. 274), 23. 5. 1973 (GV. NW. S. 384), 27. 2. 1976 (GV. NW. S. 194), 29. 11. 1977 (GV. NW. 1978 S. 8), 24. 8. 1978 (GV. NW. S. 502), 19. 8. 1980 (GV. NW. 1981 S. 2), 14. 11. 1980 (GV. NW. 1981 S. 6), 26. 11. 1981 (GV. NW. 1982 S. 6), 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 764), 28. 11. 1985 (GV. NW. 1986 S. 5), 15. 11. 1988 (GV. NW. 1989 S. 184, ber. S. 290), 25. 10. 1990 (GV. NW. S. 650), 28. 11. 1991 (GV. NW. 1992 S. 2), 11. 6. 1992 (GV. NW. S. 300), 15. SatzÄnd. v. 21. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 32), 16. SatzÄnd. v. 13. 3. 1996 (GV. NW. S. 153), 17. SatzÄnd. v. 12.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 104), 18. SatzÄnd. v. 25.8.1998 (GV. NRW.1999 S. 2), 19. SatzÄnd. v. 11.11.1998 (GV. NRW. 1999 S. 3), 20. SatzÄnd. v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 606), 21. SatzÄnd. v. 16.11.2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) 22. SatzÄnd. v. 17.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 80).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung v. 9.7.2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), Die Neufassung der Satzung v. 9.7.2002 tritt mit Wirkung v. 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

igen Satzung.