Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.08.2003 13:33:10.

 

§ 46 a
Neuberechnung

(1) 1Die Versorgungsrente ist neu zu berechnen,

a) wenn sich einer der nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a, § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a oder § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a zu berücksichtigenden Bezüge ändert; dies gilt nicht, wenn

aa) diese Bezüge einer Änderung des aktuellen Rentenwertes angepaßt werden,

bb) die Rente, die nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI geendet hat, wieder geleistet wird,

cc) anstelle einer sonstigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erziehungsrente nach § 47 SGB VI geleistet wird,

dd) sich eine Rente wegen Alters durch eine veränderte Inanspruchnahme nach § 42 SGB VI ändert,

ee) die Änderung ausschließlich auf der durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) verbesserten Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beruht,

b) wenn bei der Berechnung der Versorgungsrente keine Bezüge im Sinne des § 31 Abs. 2 Buchstabe a, § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a oder § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a zu berücksichtigen waren und derartige Bezüge gewährt werden,

c) wenn bei einem Berechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt; dies gilt nicht wenn

aa) eine Neuberechnung der Versorgungsrente bereits nach Buchstabe a oder b vorzunehmen ist,

bb) der Versorgungsrentenberechtigte, der Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 SGB VI erhält oder bei dem der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis e eingetreten ist, das 65. Lebensjahr vollendet,

cc) ein Ereignis eintritt, auf Grund dessen die Versorgungsrente nach § 52 a Abs. 2 wieder gezahlt wird,

d) wenn in den Fällen des § 36 Abs. 2 Buchstabe b der versorgungsrentenberechtigten Witwe anstelle der bisherigen eine andere Witwenrente nach § 46 Abs. 1 oder 2 SGB VI zustehen würde,

e) wenn in den Fällen des § 38 Abs. 1 Buchstabe b anstelle der bisherigen Waisenrente eine andere Waisenrente nach § 48 Abs. 1 oder 2 SGB VI zustehen würde,

f) wenn ein früherer Anspruch auf Versorgungsrente für Witwen wieder auflebt oder ein neuer Anspruch auf Versorgungsrente für Witwen oder für Waisen entsteht.

g) wenn eine der nach § 42 Abs. 3 gekürzten Versorgungsrenten erlischt.

2Die Neuberechnung ist nach den für die Erstberechnung geltenden Vorschriften, bezogen auf den Tag des Beginns der neu berechneten Versorgungsrente (§ 52 Abs. 3), durchzuführen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 7 nichts anderes ergibt. 3Ist die Versorgungsrente nach Satz 1 Buchstabe a neu zu berechnen, weil anstelle einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Teilrente wegen Alters geleistet wird, gilt für die Anwendung des § 30 Abs. 1 die Teilrente als Vollrente.

(2) 1§ 32 Abs. 3a bis 3c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

a) die Lohnsteuer (§ 32 Abs. 3 c Satz 2), die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen sowie die den Beträgen nach § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe d und e zugrunde liegenden Vomhundertsätze (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G), die am Tag des Beginns der neu berechneten Versorgungsrente (§ 52 Abs. 3) gelten, und

b) die bisher maßgebende Steuerklasse

zugrunde zu legen sind. 2War bisher die Steuerklasse I/O maßgebend, ist auf vorherigen Antrag vom Beginn der neu berechneten Versorgungsrente an die Steuerklasse III/O zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchstabe a eingetreten ist. 3War bisher der Bruttoversorgungssatz nach § 32 Abs. 2 berechnet, findet § 32 Abs. 3 keine Anwendung.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe a sind Umlagemonate, die nach dem Beginn der neu zu berechnenden Versorgungsrente zurückgelegt worden sind, nur zu berücksichtigen, wenn ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist. 2War bisher die gesamtversorgungsfähige Zeit nach § 97 Abs. 5 berechnet, so ist mindestens diese Zeit zu berücksichtigen.

(3a) ist eine nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa berücksichtigte Zurechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) geworden, verbleibt es, wenn dies günstiger ist, bei der bisherigen Anrechnung als Zurechnungszeit.

(4) 1Für die Neuberechnung ist, vorbehaltlich des Satzes 2, vom bisherigen gesamtversorgungsfähigen Entgelt auszugehen. 2Ist die Neuberechnung wegen des Eintritts eines neuen Versicherungsfalles nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c, Doppelbuchstabe aa nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a durchzuführen und ist der Versorgungsrentenberechtigte bei Eintritt des neuen Versicherungsfalles pflichtversichert, so ist, wenn dies günstiger ist, von dem sich aus § 34 ergebenden gesamtversorgungsfähigen Entgelt auszugehen.

(5) 1Waren bisher Bezüge im Sinne des § 31 Abs. 2 Buchstabe c und d, § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c und d oder § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe c und d oder nicht dynamische Bestandteile der Bezüge im Sinne des § 31 Abs. 2 Buchstabe b, § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b, § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b oder § 57 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt, so sind sie in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne die Neuberechnung am Tag des Beginns der neu berechneten Versorgungsrente berücksichtigt worden wären. 2Hat ein Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 nach dem Beginn der neu zu berechnenden Versorgungsrente Zuschüsse zu oder Arbeitgeberanteile an Beiträgen im Sinne des § 31 Abs. 2 Buchstabe c oder d gezahlt, sind die sich hieraus ergebenden Bezüge den bisher berücksichtigten Bezügen hinzuzurechnen, wenn die Neuberechnung erfolgt, weil ein neuer Versicherungsfall (Absatz 4 Satz 2) eingetreten ist.

(6) 1War die Gesamtversorgung bisher nach § 32 Abs. 5 berechnet, ist, wenn dies günstiger ist, die Gesamtversorgung weiterhin nach dieser Vorschrift zu berechnen, es sei denn, daß der Versorgungsrentenberechtigte nicht mehr voll erwerbsgemindert, sondern teilweise erwerbsgemindert ist. 2Ist § 32 Abs. 5 bisher nur deshalb nicht angewendet worden, weil der Versorgungsrentenberechtigte teilweise erwerbsgemindert war, und ist er voll erwerbsgemindert geworden oder ist bei ihm ein Versicherungsfall im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e und h oder Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a bis e eingetreten, so ist die Gesamtversorgung nach § 32 Abs. 5 zu berechnen, wenn dies günstiger ist.

(6a) Tritt bei dem Versorgungsrentenberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser Erwerbsminderung ein neuer Versicherungsfall ein und sind nach dem Beginn der neu zu berechnenden Versorgungsrente weitere Umlagemonate zurückgelegt worden, ist mindestens der bisher maßgebende Versorgungssatz (§ 32 Abs. 2 und 3 b bzw. § 100 Abs. 3 ggf. in Verbindung mit §§ 34a und 34b der Berechnung zugrunde zu legen.

(7) Sind in den Fällen des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Versorgungsrente in der Person eines Hinterbliebenen gegeben, so sind, wenn mehrere Hinterbliebene vorhanden sind, die Versorgungsrenten aller Hinterbliebenen neu zu berechnen.

(8) Vom Beginn der neu berechneten Versorgungsrente (§ 52 Abs. 3) an sind die sich bei der Neuberechnung ergebenden Beträge

a) gesamtversorgungsfähiges Entgelt,

b) Gesamtversorgung,

c) zu berücksichtigende Bezüge nach § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 5 und § 57 Abs. 2 Satz 2 und

d) Versorgungsrente

im Sinne der Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 203, geändert am 23. 10. 1989 (GV. NW. 1970 S. 274), 23. 5. 1973 (GV. NW. S. 384), 27. 2. 1976 (GV. NW. S. 194), 29. 11. 1977 (GV. NW. 1978 S. 8), 24. 8. 1978 (GV. NW. S. 502), 19. 8. 1980 (GV. NW. 1981 S. 2), 14. 11. 1980 (GV. NW. 1981 S. 6), 26. 11. 1981 (GV. NW. 1982 S. 6), 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 764), 28. 11. 1985 (GV. NW. 1986 S. 5), 15. 11. 1988 (GV. NW. 1989 S. 184, ber. S. 290), 25. 10. 1990 (GV. NW. S. 650), 28. 11. 1991 (GV. NW. 1992 S. 2), 11. 6. 1992 (GV. NW. S. 300), 15. SatzÄnd. v. 21. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 32), 16. SatzÄnd. v. 13. 3. 1996 (GV. NW. S. 153), 17. SatzÄnd. v. 12.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 104), 18. SatzÄnd. v. 25.8.1998 (GV. NRW.1999 S. 2), 19. SatzÄnd. v. 11.11.1998 (GV. NRW. 1999 S. 3), 20. SatzÄnd. v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 606), 21. SatzÄnd. v. 16.11.2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) 22. SatzÄnd. v. 17.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 80).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung v. 9.7.2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), Die Neufassung der Satzung v. 9.7.2002 tritt mit Wirkung v. 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

igen Satzung.