Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.08.2003 13:33:10.

 

§ 47
Anpassung

(1) 1Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse - bei Entgelten im Beitrittsgebiet, die nach einem Bemessungssatz unter 100 v.H. bemessen waren, auch infolge von Änderungen des Bemessungssatzes - allgemein erhöht oder vermindert, wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß angepaßt; § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

2Die Versorgungsrente ist, ausgehend von dem nach Satz 1 angepaßten Entgelt, unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversorgungsfähigen Zeit und, vorbehaltlich des Absatzes 2, der bisher zu berücksichtigenden Bezüge, soweit sich nach § 31 Abs. 2a, bei Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2a, keine Änderung ergibt,- im übrigen nach den für die Erstberechnung geltenden Vorschriften - neu zu errechnen. 3§ 32 Abs. 3 a bis 3 c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

a) die Lohnsteuer (§ 32 Abs. 3 c Satz 2), die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen sowie die den Beträgen nach § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchstabe d und e zugrunde liegenden Vomhundertsätze (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VersTV-G), die im Anpassungszeitpunkt gelten, und

b) die bisher maßgebende Steuerklasse

zugrunde zu legen sind. 4War bisher die Steuerklasse I/O maßgebend, ist auf vorherigen Antrag vom Anpassungszeitpunkt an die Steuerklasse III/O zugrunde zu legen, wenn eine der Voraussetzungen des § 32 Abs. 3c Satz 1 Buchstabe a eingetreten ist.

(2) 1Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 65, 254c SGB VI angepaßt, sind die nach § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 5 und § 57 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunkt um den auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundeten Vomhundertsatz anzupassen, um den sich der neue aktuelle Rentenwert bzw. der neue aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem bisherigen geändert hat. 2Dies gilt nicht für Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung für Zeiten, die nach § 87 Abs. 2 als Umlagemonate gelten sowie aus Beiträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348). 3Die Versorgungsrente ist unter Zugrundelegung der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesamtversorgung und der nach Satz 1 angepaßten Bezüge unter Berücksichtigung des § 31 Abs. 2a, bei Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2a, neu zu errechnen.

(2a) 1Ist eine Anpassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu demselben Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem nach § 46 a eine Neuberechnung durchzuführen ist, ist die Anpassung vor der Neuberechnung zu vollziehen. 2Ist eine Anpassung nach Absatz 1 zu demselben Zeitpunkt vorzunehmen, in dem nach dem Tod eines Versorgungsrentenberechtigten eine Versorgungsrente für Hinterbliebene beginnt (§ 52 Abs. 2), ist sie so durchzuführen, als ob der Verstorbene diesen Zeitpunkt noch erlebt hätte; das angepaßte gesamtversorgungsfähige Entgelt ist der Errechnung der Versorgungsrente für Hinterbliebene zugrunde zu legen.

(3) Vom Anpassungszeitpunkt an sind die sich bei der Neuerrechnung ergebenden Beträge

a) gesamtversorgungsfähiges Entgelt,

b) Gesamtversorgung,

c) zu berücksichtigende Bezüge nach § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 5 und § 57 Abs. 2 Satz 2 und

d) Versorgungsrente

im Sinne der Satzung.

Abschnitt V

Sonstige Leistungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 203, geändert am 23. 10. 1989 (GV. NW. 1970 S. 274), 23. 5. 1973 (GV. NW. S. 384), 27. 2. 1976 (GV. NW. S. 194), 29. 11. 1977 (GV. NW. 1978 S. 8), 24. 8. 1978 (GV. NW. S. 502), 19. 8. 1980 (GV. NW. 1981 S. 2), 14. 11. 1980 (GV. NW. 1981 S. 6), 26. 11. 1981 (GV. NW. 1982 S. 6), 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 764), 28. 11. 1985 (GV. NW. 1986 S. 5), 15. 11. 1988 (GV. NW. 1989 S. 184, ber. S. 290), 25. 10. 1990 (GV. NW. S. 650), 28. 11. 1991 (GV. NW. 1992 S. 2), 11. 6. 1992 (GV. NW. S. 300), 15. SatzÄnd. v. 21. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 32), 16. SatzÄnd. v. 13. 3. 1996 (GV. NW. S. 153), 17. SatzÄnd. v. 12.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 104), 18. SatzÄnd. v. 25.8.1998 (GV. NRW.1999 S. 2), 19. SatzÄnd. v. 11.11.1998 (GV. NRW. 1999 S. 3), 20. SatzÄnd. v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 606), 21. SatzÄnd. v. 16.11.2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) 22. SatzÄnd. v. 17.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 80).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung v. 9.7.2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), Die Neufassung der Satzung v. 9.7.2002 tritt mit Wirkung v. 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

igen Satzung.