Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.08.2003 13:33:10.

 

§ 60 a
Auskunft über die Rentenanwartschaft

1Die Kasse hat dem Versicherten nach Maßgabe einer Durchführungsvorschrift Auskunft über die erworbene Rentenanwartschaft zu erteilen. 2Die Auskunft ist unverbindlich.

Durchführungsvorschrift zu § 60a der Satzung

Rentenauskünfte an Versicherte

1. Pflichtversicherte mit Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

1.1 Die Kasse erteilt an Pflichtversicherte mit Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunft über die Höhe der bestehenden Anwartschaft auf Versorgungsrente (§ 31), wenn der Versicherte

a) das 55. Lebensjahr vollendet hat,

b) die Wartezeit nach § 29 erfüllt hat,

c) eine Mitteilung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über die Höhe der dort bestehenden Rentenanwartschaft einschließlich sämtlicher Anlagen vorlegt und

d) eine Mitteilung des Arbeitgebers über die bis zu dem in Abschnitt 1.2 genannten Zeitpunkt vom Versicherten bezogenen und von der Kasse noch nicht abgerechneten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte vorlegt.

1.2 Die Anwartschaft auf Versorgungsrente ist auf den Zeitpunkt zu berechnen, der für die Berechnung der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend war.

2. Pflichtversicherte ohne Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Für Pflichtversicherte ohne Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt Abschnitt 1.1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Mitteilung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der lückenlose Nachweis über die Zuschüsse von Arbeitgebern im Sinne des § 31 Abs. 2 Buchstabe c und d und über die gesamtversorgungsfähigen Zeiten nach § 33 Abs. 2 Buchstabe b tritt.

3. Freiwillig Weiterversicherte und beitragsfrei Versicherte

Die Kasse erteilt den freiwillig Weiterversicherten und beitragsfrei Versicherten auf ihren Antrag Auskunft über die Höhe der bestehenden Anwartschaft auf Versicherungsrente (§ 35 und 35 a), wenn

a) der Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet hat und

b) die Wartezeit nach § 29 erfüllt ist.

4. Auskunft über die auf die bisherige Ehezeit entfallende Anwartschaft

4.1 Versicherte erhalten auf ihren Antrag, der von einem durch Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt oder Notar zu stellen ist, Auskunft über die Höhe der auf die bisherige Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf Versicherungs- oder Versorgungsrente, wenn sie eine Mitteilung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über die Höhe der dort auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft einschließlich sämtlicher Anlagen vorlegen.

4.2 Versicherte ohne Anwartschaft auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten auf ihren Antrag, der von einem durch Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt oder Notar zu stellen ist, Auskunft über die Höhe der auf die bisherige Ehezeit entfallenden Anwartschaft auf Versicherungs- oder Versorgungsrente, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die gesetzliche Rentenversicherung in Anwendung der "Zweiten Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung" eine Rentenauskunft erteilen würde.

5. Allgemeines

5.1 Die Auskünfte sind mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Berechnungen zu verstehen.

5.2 Die Auskünfte nach Abschnitt 1 bis 3 sind in der Regel an die Anschrift des Versicherten zu erteilen. Dritten kann die Auskunft nach Abschnitt 1 bis 3 nur dann zugeleitet werden, wenn eine entsprechende Vollmacht des Versicherten vorgelegt wird, in der der Versicherte auch erklärt, daß ihm die Kostenfreiheit der Auskunft der Zusatzversorgungskasse bekannt sei.

5.3 Auskünfte nach Abschnitt 1 bis 3 werden frühestens nach Ablauf von drei Jahren erneut erteilt.

Vierter Teil

Aufbringung der Mittel

Abschnitt I

Aufbringung der Mittel durch Versicherte und Mitglieder

1. Aufbringung der Mittel bei Pflichtversicherungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 203, geändert am 23. 10. 1989 (GV. NW. 1970 S. 274), 23. 5. 1973 (GV. NW. S. 384), 27. 2. 1976 (GV. NW. S. 194), 29. 11. 1977 (GV. NW. 1978 S. 8), 24. 8. 1978 (GV. NW. S. 502), 19. 8. 1980 (GV. NW. 1981 S. 2), 14. 11. 1980 (GV. NW. 1981 S. 6), 26. 11. 1981 (GV. NW. 1982 S. 6), 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 764), 28. 11. 1985 (GV. NW. 1986 S. 5), 15. 11. 1988 (GV. NW. 1989 S. 184, ber. S. 290), 25. 10. 1990 (GV. NW. S. 650), 28. 11. 1991 (GV. NW. 1992 S. 2), 11. 6. 1992 (GV. NW. S. 300), 15. SatzÄnd. v. 21. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 32), 16. SatzÄnd. v. 13. 3. 1996 (GV. NW. S. 153), 17. SatzÄnd. v. 12.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 104), 18. SatzÄnd. v. 25.8.1998 (GV. NRW.1999 S. 2), 19. SatzÄnd. v. 11.11.1998 (GV. NRW. 1999 S. 3), 20. SatzÄnd. v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 606), 21. SatzÄnd. v. 16.11.2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) 22. SatzÄnd. v. 17.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 80).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung v. 9.7.2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), Die Neufassung der Satzung v. 9.7.2002 tritt mit Wirkung v. 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

igen Satzung.