Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.08.2003 13:33:10.

 

§ 66
Erstattung von Beiträgen

(1) Dem beitragsfrei Versicherten, der die Wartezeit (§ 29 Abs. 1) nicht erfüllt hat, werden die Beiträge auf Antrag erstattet.

(2) 1Der Versicherte, dessen freiwillige Weiterversicherung geendet hat, ohne daß ein Anspruch auf Versicherungsrente besteht, kann jederzeit die Erstattung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung beantragen. 2Sind zum Ausgleich der Anwartschaft auf Versicherungsrente nach § 1587 BGB durch Entscheidung eines Familiengerichts nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden, beschränkt sich die Erstattung auf den Teil der Beiträge, der dem Verhältnis entspricht, in dem der auf Grund der Durchführung des Versorgungsausgleichs sich ergebende Kürzungsbetrag zu dem Betrag der ungekürzten Versicherungsrente steht.

(3) 1Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle Beiträge. 2Er kann nicht widerrufen werden. 3Hat die Kasse eine Versorgungsrente oder eine Versicherungsrente gewährt, werden nur die nach dem Beginn der Rente entrichteten Beiträge erstattet. 4Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung.

(4) Das Recht, die Beitragserstattung zu beantragen, erlischt mit der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen des § 20 Abs. 3 Satz 2 jedoch erst 24 Monate nach dem Ende der Pflichtversicherung.

(5) 1Stirbt der Versicherte, der den Antrag gestellt hat, vor der Beitragserstattung, so geht der Anspruch auf die in § 49 Abs. 1 genannten Hinterbliebenen über. 2Die Zahlung an einen der Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse zum Erlöschen.

(6) 1Nach dem Tod eines freiwillig Weiterversicherten oder beitragsfrei Versicherten sind, wenn kein Anspruch auf Rentenleistung besteht, den natürlichen Personen, die die Kosten der Bestattung getragen haben, auf Antrag die Beiträge bis zur Höhe ihrer Aufwendungen (§ 49 Abs. 5) zu erstatten, jedoch nicht mehr als die Beiträge der letzten beiden Kalenderjahre vor dem Todesfall, in denen Beiträge entrichtet worden sind. 2Das Recht, die Beitragserstattung zu beantragen, erlischt zwölf Monate nach dem Tode des Versicherten. 3Die Zahlung an einen Berechtigten wirkt gegenüber allen Berechtigten. 4Satz 1 gilt nicht, wenn das Recht, die Erstattung der Beiträge zu beantragen, nach Absatz 4 erloschen ist.

(7) Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.

(8) Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 7 sind

a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,

b) Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung,

c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,

d) arbeits- oder tarifvertraglich vereinbarte Beiträge des Pflichtversicherten zur Umlage, die nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe entrichtet worden sind oder zu entrichten gewesen wären, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 203, geändert am 23. 10. 1989 (GV. NW. 1970 S. 274), 23. 5. 1973 (GV. NW. S. 384), 27. 2. 1976 (GV. NW. S. 194), 29. 11. 1977 (GV. NW. 1978 S. 8), 24. 8. 1978 (GV. NW. S. 502), 19. 8. 1980 (GV. NW. 1981 S. 2), 14. 11. 1980 (GV. NW. 1981 S. 6), 26. 11. 1981 (GV. NW. 1982 S. 6), 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 764), 28. 11. 1985 (GV. NW. 1986 S. 5), 15. 11. 1988 (GV. NW. 1989 S. 184, ber. S. 290), 25. 10. 1990 (GV. NW. S. 650), 28. 11. 1991 (GV. NW. 1992 S. 2), 11. 6. 1992 (GV. NW. S. 300), 15. SatzÄnd. v. 21. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 32), 16. SatzÄnd. v. 13. 3. 1996 (GV. NW. S. 153), 17. SatzÄnd. v. 12.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 104), 18. SatzÄnd. v. 25.8.1998 (GV. NRW.1999 S. 2), 19. SatzÄnd. v. 11.11.1998 (GV. NRW. 1999 S. 3), 20. SatzÄnd. v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 606), 21. SatzÄnd. v. 16.11.2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) 22. SatzÄnd. v. 17.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 80).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung v. 9.7.2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), Die Neufassung der Satzung v. 9.7.2002 tritt mit Wirkung v. 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

igen Satzung.