Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.08.2003 13:33:10.

 

§ 81
Altversicherte

(1) 1Die Versicherungsverhältnisse der Arbeitnehmer, die nach dem am 31. Dezember 1966 gültig gewesenen Satzungsrecht zusatzpflichtversichert gewesen sind und dies bei Weitergeltung der bisherigen Satzung auch am 1. Januar 1967 gewesen wären, werden als Pflichtversicherungen im Sinne dieser Satzung fortgeführt. 2Liegen die Voraussetzungen des § 16 in Verbindung mit § 17 für die Versicherungspflicht nicht vor, so bleibt die Versicherungspflicht solange bestehen, wie das Arbeitsverhältnis besteht und mindestens die vor dem 1. Januar 1967 für die Zusatzversicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen bestehen bleiben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Arbeitnehmer, der bis zum 31. Dezember 1966 das 65. Lebensjahr schon vollendet hat, es sei denn, daß er vom Mitglied über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2). 4Satz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des Satzes 2 der Arbeitnehmer innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten seit Veröffentlichung dieser Satzung der Kasse schriftlich erklärt, daß er nicht mehr an der Zusatzversorgung teilnehmen wolle; das Zusatzpflichtversicherungsverhältnis endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 1966. 5Die freiwillige Weiterversicherung ist in diesem Fall nicht zulässig; § 25 Abs. 1 ist anzuwenden.

(2) 1Die Versicherungsverhältnisse von Arbeitnehmern, die nach dem am 31. Dezember 1966 gültig gewesenen Satzungsrecht vom Mitglied freiwillig versichert gewesen sind und dies bei Weitergeltung der bisherigen Satzung auch am 1. Januar 1967 gewesen wären, werden als Pflichtversicherungen im Sinne dieser Satzung fortgeführt. 2Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 bis 5 gelten sinngemäß.

(3) Die Versicherungsverhältnisse von Personen, die nach dem am 31. Dezember 1966 gültig gewesenen Satzungsrecht bei der Kasse weiterversichert gewesen sind und dies bei Weitergeltung der bisherigen Satzung auch am 1. Januar 1967 gewesen wären, werden als freiwillige Weiterversicherung im Sinne dieser Satzung fortgeführt.

(4) Die Versicherungsverhältnisse von Personen, die nach dem am 31. Dezember 1966 gültig gewesenen Satzungsrecht bei der Kasse beitragsfrei versichert gewesen sind und dies bei Weitergeltung der bisherigen Satzung auch am 1. Januar 1967 gewesen wären, werden als beitragsfreie Versicherung im Sinne dieser Satzung fortgeführt.

(5) 1Hat ein Versicherungsverhältnis, das nach dem bis zum 31. Dezember 1966 gültig gewesenen Satzungsrecht bestanden hat, vor dem 1. Januar 1967 geendet und lagen nach dem bisherigen Satzungsrecht am 31. Dezember 1966 die Voraussetzungen für die Erstattung von Beiträgen oder Beitragsanteilen noch vor, so tritt ab 1. Januar 1967 die beitragsfreie Versicherung ein. 2§ 89 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6) 1Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1984 nach § 17 Abs. 3 Buchstabe c bis g oder auf Grund § 17 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a oder c in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht pflichtversichert waren, unterliegen weiterhin nicht der Versicherungspflicht, wenn sie dies bis spätestens 30. Juni 1985 schriftlich bei der Kasse beantragen. 2Die von der Kasse auszusprechende Befreiung von der Versicherungspflicht ist endgültig.

(7) Arbeitnehmer, die als Studierende bis zum 30. September 1996 nicht rentenversicherungspflichtig waren, sind erst zu versichern, wenn die Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 4 SGB VI entfällt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 203, geändert am 23. 10. 1989 (GV. NW. 1970 S. 274), 23. 5. 1973 (GV. NW. S. 384), 27. 2. 1976 (GV. NW. S. 194), 29. 11. 1977 (GV. NW. 1978 S. 8), 24. 8. 1978 (GV. NW. S. 502), 19. 8. 1980 (GV. NW. 1981 S. 2), 14. 11. 1980 (GV. NW. 1981 S. 6), 26. 11. 1981 (GV. NW. 1982 S. 6), 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 764), 28. 11. 1985 (GV. NW. 1986 S. 5), 15. 11. 1988 (GV. NW. 1989 S. 184, ber. S. 290), 25. 10. 1990 (GV. NW. S. 650), 28. 11. 1991 (GV. NW. 1992 S. 2), 11. 6. 1992 (GV. NW. S. 300), 15. SatzÄnd. v. 21. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 32), 16. SatzÄnd. v. 13. 3. 1996 (GV. NW. S. 153), 17. SatzÄnd. v. 12.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 104), 18. SatzÄnd. v. 25.8.1998 (GV. NRW.1999 S. 2), 19. SatzÄnd. v. 11.11.1998 (GV. NRW. 1999 S. 3), 20. SatzÄnd. v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 606), 21. SatzÄnd. v. 16.11.2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) 22. SatzÄnd. v. 17.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 80).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung v. 9.7.2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), Die Neufassung der Satzung v. 9.7.2002 tritt mit Wirkung v. 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

igen Satzung.