Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.08.2003 13:33:10.

 

§ 100
Übergangsregelung zu §§ 31 bis 34 b, 40 und 41

(1) 1Für den Versorgungsrentenberechtigten und den versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen hat, gelten für die Anwendung der §§ 46 a und 47

a) § 31 Abs. 2 Buchstabe a, § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a und § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, daß Kinderzuschüsse im Sinne des § 270 SGB VI nicht, jedoch der auf die Kindererziehungszeiten entfallende Teil der gesetzlichen Rente in Höhe der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Bewertung dieser Zeiten anzurechnen sind,

b) § 32 mit der Maßgabe, daß

aa) die Absätze 2, 3 und 3b in folgender Fassung anzuwenden sind:

"(2) 1Der Vomhundertsatz beträgt bis zur Vollendung einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von zehn Jahren 35 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts. 2Er steigt in den folgenden 15 Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 2 v.H. und in den folgenden weiteren Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 1 v.H. bis zu höchstens 75 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttoversorgungssatz).

(3) Hatte der Pflichtversicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet und ist die nach § 33 Abs. 1 gesamtversorgungsfähige Zeit kürzer als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, beträgt der Bruttoversorgungssatz für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 2 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts; Absatz 2 gilt nicht.

(3b) 1Der Vomhundertsatz beträgt in den Fällen des Absatzes 2 bis zur Vollendung einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von zehn Jahren 45 v.H.; er steigt in den folgenden 15 Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 2,35 v.H. und in den folgenden weiteren Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 1,15 v.H. bis zu höchstens 91,75 v.H. des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. 2In den Fällen des Absatzes 3 beträgt der Vomhundertsatz bis zur Vollendung einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von fünf Jahren 20 v.H.; er steigt in den folgenden zwölf Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 2 v.H. und in den weiteren Jahren der gesamtversorgungsfähigen Zeit um jährlich 2,35 v.H.",

bb) gestrichen

cc) Absatz 5 Satz 1 in der folgenden Fassung anzuwenden ist:

"(5) 1Für den Versorgungsrentenberechtigten,

a) bei dem der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres oder bei dem der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e oder Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a bis e eingetreten ist und

b) der

aa) während der letzten 180 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen im Arbeitsverhältnis bei demselben Mitglied oder dessen Rechtsvorgänger gestanden und in diesem Zeitraum mindestens 168 Umlagemonate zurückgelegt hat oder

bb) während der letzten 360 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist und in diesem Zeitraum mindestens 336 Umlagemonate zurückgelegt hat.

und

c) mit dem in den in Buchstabe b genannten 180 bzw. 360 Monaten keine kürzere als die jeweilige durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten vereinbart gewesen ist,

ist Gesamtversorgung mindestens das Mindestruhegehalt, das einem kinderlos verheirateten Bundesbeamten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) zustehen würde.",

c) § 33 mit der Maßgabe, daß

aa) bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1

- Buchstabe a die der Ermittlung der gesetzlichen Renten zugrundeliegenden Versicherungszeiten nicht um Kindererziehungszeiten vermindert und die Zurechnungszeit bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsrentenberechtigte das 55. Lebensjahr vollenden würde, nicht erhöht und Zurechnungszeiten für die Zeit nach dem vollendeten 55. Lebensjahr nicht berücksichtigt werden und bei der Ermittlung der Hälfte sich ergebende Teilmonate auf volle Monate aufzurunden sind,

Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Zeiten einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zu 10 Jahren berücksichtigt werden,

bb) bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 als Zurechnungszeit nur die Kalendermonate vom Monat des Beginns der Versorgungsrente bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsrentenberechtigte das 55. Lebensjahr vollenden würde, zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit berücksichtigt werden und bei der Ermittlung der Hälfte sich ergebende Teilmonate auf volle Monate aufzurunden sind,

cc) die Absätze 3 und 4 in folgender Fassung anzuwenden sind:

,,(3) 1Für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a sind die Zeiten des Doppelbuchstaben bb dieser Vorschrift nach Monaten und Tagen zusammenzuzählen. 2Je 30 Tage sind ein Monat, ein verbleibender Rest ist als voller Monat zu werten. 3Der so ermittelten Zeit sind die Monate nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa hinzuzurechnen. 4Von der Summe dieser Zeiten sind die Zeiten nach Absatz 1 abzuziehen. 5Der verbleibende Rest ist zu halbieren und ggf. auf volle Monate aufzurunden. 6Die Sätze 1, 2 und 5 gelten für die Berechnung der Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 entsprechend."

"(4) 1Die Anzahl der Monate nach den Absätzen 1 bis 3 ist zusammenzuzählen. 2Je zwölf Monate sind ein Jahr gesamtversorgungsfähiger Zeit; bei einem verbleibenden Rest werden sieben und mehr Monate als ein Jahr berücksichtigt. 3Ein verbleibender Rest von weniger als sieben Monaten bleibt unberücksichtigt."

d) § 40 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle von "70 v.H." "80 v.H." treten.

2Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene eines nach dem 31. Dezember 1991 verstorbenen Versorgungsrentenberechtigten im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Hat die Pflichtversicherung spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen und von diesem Zeitpunkt an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen bestanden, gilt

a) für Pflichtversicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937 und

b) für Pflichtversicherte, die vor dem 1. Januar 2002 unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 Satz 1 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden,

Absatz 1 - auch für die Erstberechnung - entsprechend; dabei ist der Brutto- und Nettoversorgungssatz für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente nach § 32 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3b Satz 3 zu vermindern. 2Als Unterbrechung im Sinne des Satzes 1 gelten nicht die Zeit des Bezugs einer Versorgungsrente, in den Fällen des § 28 Abs. 3 Satz 1 Buchstaben a und b die Zeiten einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, in den Fällen des § 28 Abs. 5 die Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Hinterbliebene eines nach dem 31. Dezember 1991 verstorbenen Pflichtversicherten im Sinne des Satzes 1.

(3) 1Hat die Pflichtversicherung spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen bestanden (Absatz 2 Satz 2 gilt) und fällt der Pflichtversicherte nicht unter Absatz 2, ist zusätzlich zu dem nach § 32 Abs. 2 bis 3 c ermittelten Brutto- und Nettoversorgungssatz der Brutto- und Nettoversorgungssatz zu ermitteln, der sich ergeben hätte, wenn die Versorgungsrente am 31. Dezember 1991 begonnen hätte. 2Dabei ist als gesamtversorgungsfähige Zeit die Zahl von Monaten zugrunde zu legen, die sich ergibt, wenn von der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 33

a) die Monate, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente liegen - jedoch ohne die Monate, die Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249 SGB VI) i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Zeiten nach § 33 Abs. 2 a sind -, und

b) nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Satz 2 berücksichtigte Zurechnungszeiten

abgezogen werden.

3Bei einer Neuberechnung nach § 46 a sind auch die Umlagemonate, die nach dem erstmaligen Beginn der Versorgungsrente liegen, abzuziehen.

4In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe b sind der nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten gesamtversorgungsfähigen Zeit die Monate hinzuzurechnen, die sich ergeben, wenn die Zeit vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsrentenberechtigte das 55. Lebensjahr vollendet, zur Hälfte berücksichtigt wird.

5Für jedes Jahr der in Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 genannten Zeiten ist der zusätzlich ermittelte

a) Bruttoversorgungssatz um 1 v. H. bis zu 75 v. H.,

b) Nettoversorgungssatz um 1,15 v. H. bis zu 91,75 v. H. zu erhöhen; § 33 Abs. 4 ist anzuwenden.

6Ergibt sich nach Anwendung der Sätze 2 bis 4 in Fällen des § 32

a) Abs. 2 Satz 1 eine gesamtversorgungsfähige Zeit von weniger als zehn Jahren,

b) Abs. 3 Satz 1 eine gesamtversorgungsfähige Zeit von weniger als fünf Jahren,

ist bei Anwendung des Satzes 5 von der Summe der in Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 genannten Zeit die Differenz zwischen zehn bzw. fünf Jahren und der gesamtversorgungsfähigen Zeit abzuziehen.

7Ist der zusätzlich ermittelte Brutto- bzw. Nettoversorgungssatz günstiger als der nach § 32 Abs. 2 bis 3 c ermittelte, ist er der Berechnung der Versorgungsrente zugrunde zu legen.

(3a) 1Versorgungsrenten, denen ein Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt und die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. April 1995 begonnen haben, sind auf den 1. April 1995 gemäß § 46 a neu zu berechnen; dabei sind bei Anwendung des § 32 Abs. 3c der Solidaritätszuschlag und der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung unberücksichtigt zu lassen. 2Erreicht die neu berechnete Versorgungsrente nicht den Betrag, der für März 1995 zugestanden hat oder hätte, wird der Differenzbetrag neben der Versorgungsrente als Besitzstandszulage gezahlt. 3Diese gilt als Versorgungsrente im Sinne der Satzung, nimmt jedoch an Erhöhungen nach § 47 Abs. 1 nicht teil. 4Die Besitzstandszulage vermindert sich, beginnend mit der zum 1. Mai 1995 erfolgenden Anpassung, bei jeder Anpassung nach § 47 Abs. 1 jeweils um die Hälfte des Betrages, der sich als Erhöhung der Gesamtversorgung aus der Anpassung ergeben hat. 5Steht dem Versorgungsrentenberechtigten aufgrund des § 104 ein Ausgleichsbetrag zu, der noch abzubauen ist, beginnt die Verminderung der Besitzstandszulage mit der Anpassung, die auf die Anpassung folgt, durch die der Ausgleichsbetrag gänzlich abgebaut worden ist. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Hinterbliebene eines vor dem 1. April 1995 verstorbenen Pflichtversicherten oder Versorgungsrentenberechtigten sinngemäß. 7Ist ein Versorgungsrentenberechtigter, dem eine Besitzstandszulage zugestanden hat, verstorben, gilt für seine Hinterbliebenen § 104 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. 8Ist eine Versorgungsrente aus sonstigen Gründen nach § 46a - ausgenommen die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe f des Entstehens eines neuen Anspruchs auf Versorgungsrente für Waisen - neu zu berechnen, entfällt die Besitzstandszulage.

(4) Bei Versorgungsrentenberechtigten

a) der Geburtsmonate Dezember 1935 bis April 1938, bei denen der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b eingetreten ist,

b) der Geburtsmonate Dezember 1938 bis April 1941, bei denen der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e eingetreten ist,

gilt abweichend von § 32 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3b Satz 3 folgendes:

Bei Vollendung

- in den Fällen des Buchstaben a
des 63. Lebensjahres,

- in den Fällen des Buchstaben b
des 60. Lebensjahres

vermindert sich der Versorgungsvomhundertsatz für jeden vollen Kalendermonat vom erstmaligen Eintritt des Versicherungsfalls bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres - höchstens jedoch für 24 Kalendermonate - um:

vor dem

1. Dezember 1998

0,00 v.H.

nach dem

30. November 1998

0,05 v.H.

nach dem

31. Dezember 1998

0,10 v.H.

nach dem

31. Dezember 1999

0,15 v.H.

nach dem

31. Dezember 2000

0,20 v.H.

Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines Versorgungsrentenberechtigten, dessen Versorgungsrente nach Satz 1 berechnet wurde.

(5) Hat die Pflichtversicherung spätestens am 31. Dezember 1991 begonnen und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen bestanden (Absatz 2 Satz 2 gilt), ist § 32 Abs. 2 Satz 3 und Absatz 3 b Satz 3 in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Satz 1 Buchstabe d, in denen das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 28 Abs. 5 Satz 2 aufgrund

a) eines bis zum 14. Februar 1996 geschlossenen Tarifvertrages spätestens am 31. Dezember 1998,

b) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen betrieblichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997 oder

c) einer bis zum 26. Juni 1997 geschlossenen einzelvertraglichen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1997 endete, nicht anzuwenden. Der anzurechnende Bezug nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a, § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a bzw. § 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a erhöht sich in diesen Fällen um den Betrag, um den sich die gesetzliche Rente durch die Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI vermindert. Der sich für den Tag des erstmaligen Beginns der Versorgungsrente aus der Gegenüberstellung der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 und der Versorgungsrente ohne Berücksichtigung des Satzes 2 ergebende Unterschiedsbetrag wird als Auffüllbetrag neben der Versorgungsrente nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt. Er gilt als Versorgungsrente, wird jedoch nicht nach § 47 angepaßt. Der Auffüllbetrag vermindert sich bei jeder Anpassung nach § 47 Abs. 1 um die Hälfte des Betrags, der sich als Erhöhung der Gesamtversorgung aus der Anpassung ergeben hat. Ist bei der Neuberechnung oder der Anpassung der Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten nach § 46 a Abs. 2 Satz 2 und § 47 Abs. 1 Satz 4 statt der Steuerklasse I/0 die Steuerklasse III/0 anzuwenden, ist ein in diesem Zeitpunkt noch zustehender Auffüllbetrag um den Betrag zu vermindern, der sich wegen der Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 als Versorgungsrente zusätzlich ergibt. Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter, dem noch ein Auffüllbetrag zusteht, gelten für die Hinterbliebenen Satz 5 und § 104 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 sinngemäß.

(6) 1Vermindert sich in Folge des § 32 Abs. 3 c Satz 1 Buchstabe d und e der Zahlbetrag der Versorgungsrente (ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages nach § 103 oder 104, eines Auffüllbetrages nach § 100 Abs. 5 oder einer Besitzstandszulage nach § 100 Abs. 3a) eines am 30. Juni 2000 Versorgungsrentenberechtigten oder versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen im Rahmen der ersten Anwendung des § 46a oder des § 47 Abs. 1 nach dem 30. Juni 2000, wird der Verminderungsbetrag als Ausgleichszulage gezahlt. 2Bei Errechnung der Ausgleichszulage bleiben gleichzeitige Verminderungen aufgrund einer Anwendung des § 47 Abs. 2 oder aus sonstigen Gründen außer Betracht. 3Die Ausgleichszulage vermindert sich, vorrangig gegenüber dem Abbau eines Ausgleichsbetrages nach § 103 oder § 104, eines Auffüllbetrages nach § 100 Abs. 5 oder einer Besitzstandszulage nach § 100 Abs. 3a, um jede sich nach ihrer Berechnung ergebende Erhöhung der Versorgungsrente aufgrund einer Anpassung oder Neuberechnung. 4Die Ausgleichszulage gilt als Versorgungsrente, wird jedoch nicht angepaßt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 203, geändert am 23. 10. 1989 (GV. NW. 1970 S. 274), 23. 5. 1973 (GV. NW. S. 384), 27. 2. 1976 (GV. NW. S. 194), 29. 11. 1977 (GV. NW. 1978 S. 8), 24. 8. 1978 (GV. NW. S. 502), 19. 8. 1980 (GV. NW. 1981 S. 2), 14. 11. 1980 (GV. NW. 1981 S. 6), 26. 11. 1981 (GV. NW. 1982 S. 6), 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 764), 28. 11. 1985 (GV. NW. 1986 S. 5), 15. 11. 1988 (GV. NW. 1989 S. 184, ber. S. 290), 25. 10. 1990 (GV. NW. S. 650), 28. 11. 1991 (GV. NW. 1992 S. 2), 11. 6. 1992 (GV. NW. S. 300), 15. SatzÄnd. v. 21. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 32), 16. SatzÄnd. v. 13. 3. 1996 (GV. NW. S. 153), 17. SatzÄnd. v. 12.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 104), 18. SatzÄnd. v. 25.8.1998 (GV. NRW.1999 S. 2), 19. SatzÄnd. v. 11.11.1998 (GV. NRW. 1999 S. 3), 20. SatzÄnd. v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 606), 21. SatzÄnd. v. 16.11.2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) 22. SatzÄnd. v. 17.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 80).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung v. 9.7.2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), Die Neufassung der Satzung v. 9.7.2002 tritt mit Wirkung v. 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

igen Satzung.