Historische SGV. NRW.

115 / 133

Aufgehoben am 22.08.2003 13:33:10.

 

§ 103
Übergangsregelung zu § 32 für Versorgungsrentenberechtigte
und versorgungsrentenberechtigte Hinterbliebene

(1) 1Für den Versorgungsrentenberechtigten und den versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente spätestens am 31. Dezember 1984 begonnen hat, gilt § 32 mit der Maßgabe, daß

a) Absatz 3 b in der Fassung des § 100 Abs. 1 gilt,

b) auch in den Fällen des Absatzes 3c Satz 1 Buchstabe b die Steuerklasse III/O zugrunde zu legen ist,

c) außer in den Fällen des § 97 die in Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa geforderte Mindestumlagezeit nicht gilt und Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb nicht anzuwenden ist.

d) in den Fällen des § 97

aa) an die Stelle des Absatzes 5 Satz 1 Buchstabe a bis c die Worte "für den für mindestens 240 Monate Beiträge an die Kasse entrichtet sind," treten,

bb) Absatz 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist und

cc) die Gesamtversorgung 75 v.H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nicht überschreiten darf.

2Satz 1 gilt auch für Hinterbliebene eines nach dem 31. Dezember 1984 verstorbenen Versorgungsrentenberechtigten im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Die Versorgungsrente der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berechtigten ist zum 1. Januar 1985 neu zu errechnen. 2Für die Neuerrechnung sind die bisherige gesamtversorgungsfähige Zeit und die bisher zu berücksichtigenden Bezüge zugrunde zu legen. 3Das bisherige gesamtversorgungsfähige Entgelt ist ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung zugrunde zu legen. 4§ 32 Abs. 3c in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Steuertabelle, die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen sind, die am 1. Januar 1985 maßgebend sind. 5Die Gesamtversorgung ist nach § 32 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder d zu berechnen, wenn der Versorgungsrentenberechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalles, der zu der neu zu errechnenden Versorgungsrente geführt hat, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c oder d erfüllt hatte. 6Ist bisher § 34a auf Grund Abschnitt II Nr. 1 Abs. 2 der achten Änderung der Satzung angewandt worden, so ist § 34a weiterhin anzuwenden. 7War die am 31. Dezember 1984 zustehende Versorgungsrente höher als die nach den Sätzen 1 bis 6 neu errechnete Versorgungsrente, so ist der Unterschiedsbetrag neben der jeweiligen Versorgungsrente als Ausgleichsbetrag zu zahlen. 8Der Ausgleichsbetrag gilt als Versorgungsrente, er wird jedoch nicht nach § 47 Abs. 1 angepaßt.

(3) 1Soweit sich aus Satz 4 und den Absätzen 4 bis 6 nichts anderes ergibt, wird der Ausgleichsbetrag bei jeder nach dem 1. Januar 1985 nach § 47 Abs. 1 Satz 1 durchzuführenden Anpassung um ein - auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbetrag aufgerundetes - Sechstel des nach Absatz 2 errechneten Ausgleichsbetrags abgebaut. 2Höchstens wird jeweils der Betrag abgebaut, der sich als Erhöhung der Gesamtversorgung aus der Anpassung ergeben hat. 3Ist auf Grund des Satzes 2 nach der sechsten Anpassung ein Restbetrag verblieben, wird dieser unter Beachtung des Satzes 2 bei den folgenden Anpassungen abgebaut.

(4) 1Bei dem Versorgungsrentenberechtigten, bei dem der Beginn der Versorgungsrente

a) vor dem 1. Januar 1985 liegt und bei dem für die Berechnung der Versorgungsrente

aa) mindestens 132 Umlagemonate berücksichtigt sind, tritt für die Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Jahres 1985 das Jahr 1987,

bb) mindestens 252 Umlagemonate berücksichtigt sind, tritt für die Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Jahres 1985 das Jahr 1990,

cc) mindestens 372 Umlagemonate berücksichtigt sind, tritt für die Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Jahres 1985 das Jahr 1993,

dd) mindestens 432 Umlagemonate berücksichtigt sind, ist Absatz 3 nicht anzuwenden,

b) vor dem 1. Januar 1974 liegt und bei dem für die Berechnung der Versorgungsrente

aa) weniger als 120 Umlagemonate berücksichtigt sind, tritt für die Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Jahres 1985 das Jahr 1987,

bb) mindestens 120 Umlagemonate berücksichtigt sind, tritt für die Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Jahres 1985 das Jahr 1990,

cc) mindestens 240 Umlagemonate berücksichtigt sind, tritt für die Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Jahres 1985 das Jahr 1993,

dd) mindestens 300 Umlagemonate berücksichtigt sind, ist Absatz 3 nicht anzuwenden,

c) vor dem 1. Januar 1967 liegt und bei dem für die Berechnung der Versorgungsrente nach § 97 Abs. 5

aa) weniger als 120 Umlagemonate berücksichtigt sind, tritt für die Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Jahres 1985 das Jahr 1990,

bb) mindestens 120 Umlagemonate berücksichtigt sind, tritt für die Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Jahres 1985 das Jahr 1993,

cc) mindestens 180 Umlagemonate berücksichtigt sind, ist Absatz 3 nicht anzuwenden.

2In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird nur der Teil des Ausgleichsbetrags abgebaut, der 2 v.H. des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 32 Abs. 3c) übersteigt, das nach Absatz 2 der Errechnung der Versorgungsrente zugrunde gelegt ist. 3Ist bei der Berechnung der neu zu errechnenden Versorgungsrente § 34a angewendet worden, ist der Betrag, der sich nach Satz 2 ergibt, entsprechend dem Verhältnis des Gesamtbeschäftigungsquotienten zu 1,00 herabzusetzen, sofern der Gesamtbeschäftigungsquotient zur Kürzung der Gesamtversorgung geführt hat. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 tritt auf Antrag an die Stelle des Endes der Pflichtversicherung der Beginn der Versorgungsrente, wenn die Rente vor dem nach den Buchstaben a bis c jeweils maßgebenden Zeitpunkt begonnen, die Pflichtversicherung aber erst nach diesem Zeitpunkt geendet hat.1

(5) 1Absatz 4 gilt entsprechend für den am 31. Dezember 1984 schon und am 1. Januar 1985 noch vorhandenen versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen. 2Für die Zuordnung nach Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a bis c ist vom Beginn der Versorgungsrente des verstorbenen Pflichtversicherten oder Versorgungsrentenberechtigten auszugehen. 3Bei Anwendung des Absatzes 4 Satz 2 treten an die Stelle von 2 v.H. bei der Witwe 1,2 v.H., bei der Halbwaise 0,24 v.H. und bei der Vollwaise 0,4 v.H. des maßgebenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts.

(6) 1Stirbt nach dem 31. Dezember 1984 ein unter Absatz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, dem nach den Absätzen 2 bis 4 noch ein Ausgleichsbetrag zugestanden hat, erhalten von dem im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente für Hinterbliebene (52 Abs. 2) maßgebenden Betrag die Witwe 60 v.H., die Halbwaise 12 v.H. und die Vollwaise 20 v.H. als Ausgleichsbetrag neben der jeweiligen

Versorgungsrente. 2§ 42 Abs. 1 gilt für den Ausgleichsbetrag sinngemäß. 3Der Ausgleichsbetrag wird in sinngemäßer Anwendung der Absätze 3, 4 und 5 Satz 3 in so vielen Teilen abgebaut, wie sie sich ohne Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 2 noch ergeben hätten. 4Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 ist die Erhöhung der Gesamtversorgung der Hinterbliebenen maßgebend.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Versorgungsrentenberechtigten und den versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen, dessen Versorgungsrente am 1. Januar 1985 beginnt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 203, geändert am 23. 10. 1989 (GV. NW. 1970 S. 274), 23. 5. 1973 (GV. NW. S. 384), 27. 2. 1976 (GV. NW. S. 194), 29. 11. 1977 (GV. NW. 1978 S. 8), 24. 8. 1978 (GV. NW. S. 502), 19. 8. 1980 (GV. NW. 1981 S. 2), 14. 11. 1980 (GV. NW. 1981 S. 6), 26. 11. 1981 (GV. NW. 1982 S. 6), 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 764), 28. 11. 1985 (GV. NW. 1986 S. 5), 15. 11. 1988 (GV. NW. 1989 S. 184, ber. S. 290), 25. 10. 1990 (GV. NW. S. 650), 28. 11. 1991 (GV. NW. 1992 S. 2), 11. 6. 1992 (GV. NW. S. 300), 15. SatzÄnd. v. 21. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 32), 16. SatzÄnd. v. 13. 3. 1996 (GV. NW. S. 153), 17. SatzÄnd. v. 12.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 104), 18. SatzÄnd. v. 25.8.1998 (GV. NRW.1999 S. 2), 19. SatzÄnd. v. 11.11.1998 (GV. NRW. 1999 S. 3), 20. SatzÄnd. v. 22.2.2000 (GV. NRW. S. 606), 21. SatzÄnd. v. 16.11.2000 (GV. NRW. 2002 S. 78) 22. SatzÄnd. v. 17.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 80).Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung v. 9.7.2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), Die Neufassung der Satzung v. 9.7.2002 tritt mit Wirkung v. 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher gültigen Satzung.

igen Satzung.