Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 6 (Fn 5)
Beratende Mitglieder des Regionalrates

(1) Die nach § 5 gewählten und berufenen Mitglieder des Regionalrates (stimmberechtigte Mitglieder) berufen für die Dauer ihrer Amtszeit sechs Mitglieder mit beratender Befugnis (beratende Mitglieder) zum Regionalrat aus den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach § 29 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hinzu.

Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen. Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die beratenden Mitglieder müssen im Regierungsbezirk ansässig sein. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde steht, und das Mitglied aus den kommunalen Gleichstellungsstellen.

(3) An den Sitzungen der Regionalräte bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster nimmt außerdem je ein stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet mit beratender Befugnis teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten des Kommunalverbandes stehen. Die beratenden Mitglieder bestellt die Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte durch Beschluß. § 6 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise des Regierungsbezirks nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Regionalrates teil.

(5) § 5 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.