Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 8 (Fn 5)
Sitzungen des Regionalrates

(1) Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrates ohne Aussprache seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter wählen.

(2) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

(3) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluß des Regionalrates ausgeschlossen werden.

(4) Der Regionalsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Regionalrates können Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der einzelnen Parteien oder Wählergruppen des Regionalrates entsprechend zusammengesetzt sein. In die Kommissionen können auch Personen entsandt werden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.