Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 14
Gebietsentwicklungspläne

(1) Die Gebietsentwicklungspläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und von Landesentwicklungsplänen die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die Entwicklung der Regierungsbezirke und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest.

(2) Die Gebietsentwicklungspläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes. Sie stellen raumwirksame Ziele von regionaler Bedeutung zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen (forstlicher Rahmenplan) dar.

(3) Darstellungen in Gebietsentwicklungsplänen können textlich oder zeichnerisch oder auf beide Weisen vorgenommen werden. Bei vorhabenbezogenen Darstellungen müssen die Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Umweltmedien der Planungsstufe entsprechend untersucht werden. Sie können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Sachliche Teilabschnitte sollen den gesamten Regierungsbezirk umfassen. Dem Gebietsentwicklungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

(4) Bei Gebietsentwicklungsplanverfahren, die auf Anregung eines Vorhabenträgers durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Bezirksplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die erforderlichen Unterlagen zu beraten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.