Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.05.2001 13:21:04.

 

§ 42 (Fn 5)
Mitteilungs- und Unterrichtungspflicht

(1) Die obersten Landesbehörden haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen und Vorhaben, die für die Raumordnung und Landesplanung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, daß ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung noch möglich ist.

(2) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Bezirksplanungsbehörde, die kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, verpflichtet.

(3) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Bezirksplanungsbehörde die Regionalräte über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben.

(4) Maßnahmen und Vorhaben, die eine Mitteilungs- oder Unterrichtungspflicht begründen, sind insbesondere beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweiterung und Betriebsstillegung größerer Wirtschaftsunternehmen sowie eine beabsichtigte Zweckentfremdung größerer landwirtschaftlicher Flächen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 474, ber. S. 702; geändert durch Artikel 14 des 1. ModernG NRW v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386), Artikel III d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462).Aufgehoben durch Neufassung v. 11.2.2001 (GV. NRW. S. 50); in Kraft getreten am 6. März 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2011.

Fn 3

SGV. NW. 2010.

Fn 4

§ 4 geändert durch Artikel 14 d. ModernG NRW v. 15.6.1999; in Kraft getreten am 14. Juli 1999.

Fn 5

§§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23b, 23d, 26, 27, 28, 30, 33, 36, 42 und 44 zuletzt geändert durch Artikel 12 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§§ 29 und 43 geändert durch Artikel 14 d. Gesetzes v. 15.6.1999 (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.