Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 21.05.2003 12:55:09.

 

§ 11
Aufstellung und Ausführung eines Wirtschaftsplanes
(§ 27 AAVG)

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf eines Wirtschaftsplanes vor. Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplanentwurf und legt ihn der Delegiertenversammlung zur Feststellung als Wirtschaftsplan vor. Die Haushaltskommission bereitet die Entscheidung der Delegiertenversammlung vor.

(2) Der Wirtschaftsplan ermächtigt Vorstand und die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer im Rahmen ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder im Wirtschaftsplanbeschluß bestimmten Befugnisse, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 192.Aufgehoben durch Satzung v. 1. April 2003 (GV. NRW. S. 218); in Kraft getreten am 18. April 2003.

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 20. März 1998.