Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2001 16:05:30.

 

§ 3

Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung, soweit dieses für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs - ausgenommen Ministerium - zuständig ist, wird die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleiches entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 60.000 DM befristet,

b) bei Beträgen bis zu 40.000 DM unbefristet

niederzuschlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 61.Aufgehoben durch VO v. 27.2.2001 (GV. NRW. S. 161); in Kraft getreten am 18. April 2001.

Fn 2

SGV. NRW. 630.

Fn 3

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 31. März 1999.