Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2001 14:39:47.

 

§ 1

Für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand 550DM

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

- beim Zusammenleben mit einer Person, die
allein für die Pflege und Erziehung sorgt 303 DM

- in den übrigen Fällen 275 DM.

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 358 DM.

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 495 DM.

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres 440 DM.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 496. Aufgehoben durch Neufassung vom 12.6.2001 (GV. NRW. S. 254); in Kraft getreten am 1. Juli 2001.