Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.08.2001 13:01:40.

 

§ 1
Ausnahme vom Impfverbot

(1) Die Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit ist zulässig für

1. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die Ansteckungsverdacht besteht, dürfen geimpfte Schweine, ausgenommen zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden, und

2. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen (attenuierten) Erregern; geimpfte Schweine dürfen frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 529.Aufgehoben durch VO v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 1. Juli 2001.

Fn 2

SGV. NRW. 7831.