Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2002 14:10:31.

 

§ 2
Beitragsbonus

(1) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu zahlen. Maschinell erstellte Rechnungen gelten als Bescheide.

(2) Beiträge unter 10,00 DM werden nicht erhoben.

(3) Bei Schweinen wird für alle Bestände mit mehr als vier Schweinen ein Bonus von 20 v.H. auf den Gesamtbeitrag für Schweine gewährt, wenn der Tierbesitzer sich verpflichtet, eine oder mehrere der folgenden Bedingungen im Beitragsjahr zu erfüllen:

a) Geschlossene Systeme

Alle Schweine werden in einem geschlossenen System gehalten, wobei keine Schweine von außerhalb in den Betrieb verbracht werden, ausgenommen Zuchtschweine, die ausschließlich und direkt aus anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind, bezogen werden.

b) Zuchtbetriebe

Der Bezug von Zuchtschweinen erfolgt ausschließlich und direkt von anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden oder von Betrieben, die mit den anerkannten Zuchtunternehmen oder Zuchtverbänden in Fragen der Hygiene vergleichbar sind.

c) Mastbetriebe

Der Bezug aller im Beitragsjahr eingestallten Nutzschweine erfolgt ausschließlich und direkt aus insgesamt höchstens drei Schweinebeständen (auch Systemferkel- und spezialisierte Ferkelaufzuchtbetriebe). Die eingestallten Nutzschweine dürfen, insbesondere auch beim Transport, keinen Kontakt mit Schweinen anderer Bestände gehabt haben.

d) Kombinierte Zucht- und Mastbetriebe

Für den Zuchtbestand wird die Bedingung nach Buchstabe b) und für den Mastbestand nach Buchstabe c) erfüllt.

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. Januar 2001 bei der Tierseuchenkasse eingegangen sein. Verspätet abgegebene Verpflichtungen bleiben unberücksichtigt. Im Schadensfall ist die Einhaltung der Verpflichtung durch die Vorlage von Dokumenten nachzuweisen; hinsichtlich der Verpflichtung nach Buchstabe c), beim Transport keinen Kontakt mit Schweinen aus anderen Beständen zuzulassen, genügt als Nachweis die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Transporteur.

Die Vergleichbarkeit in Fragen der Hygiene nach den Buchstaben a) und b) wird von dem Untersuchungszentrum der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe oder dem Tiergesundheitsamt der Landwirtschaftskammer Rheinland auf Antrag festgestellt. Anträge auf Vergleichbarkeit für das Beitragsjahr 2001 sind bis zum 1. Dezember 2000 bei diesen Stellen einzureichen.

(4) Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr 2001.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 602, geändert durch VO v. 23.4.2001 (GV. NRW. S. 225).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.10.2001 (GV. NRW. 2002 S. 110); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 2

SGV. NRW. 7831.

Fn 3

§1 und § 2 geändert durch VO v. 23.4.2001 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 12. Juni 2001.