Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 2

(1) Zur Beschaffung der ärztlichen Todesbescheinigung und zur Bestattung sind die Angehörigen der Verstorbenen verpflichtet. Angehörige im Sinne dieser Verordnung sind die Ehegattin oder der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Eltern und die Geschwister.

(2) Hilfsweise trifft die Verpflichtung zur Beschaffung der Todesbescheinigung

1. die Person, in deren Wohnung oder sonstiger Unterkunft sich der Todesfall ereignet hat,

2. die Hauseigentümerin oder -verwalterin, den Hauseigentümer oder -verwalter,

3. wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist, die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter,

4. wenn der Tod auf einem Schiff eingetreten ist, die Schiffsführerin oder den Schiffsführer.

(3) Wird für die Bestattung der Leiche von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen, hat die Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche zu veranlassen. Deshalb sind, soweit Absatz 2 Anwendung findet, die dort genannten Personen verpflichtet, unverzüglich die zuständige Ordnungsbehörde über den Todesfall zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.