Historische SGV. NRW.

3 / 21

Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 3

(1) Die Ärztin und der Arzt dürfen die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn sie die Leiche persönlich besichtigt und untersucht haben (Leichenschau).

(2) Sie haben die Leichenschau unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über des Todesfall vorzunehmen.

(3) Falls keine andere Ärztin und kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt, ist sie von einer Ärztin oder einem Arzt der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchzuführen.

(4) Bei der Leichenschau ist insbesondere festzustellen,

1. ob der Tod eingetreten ist,

2. ob die oder der Tote eines natürlichen Todes infolge einer bestimmt zu bezeichnenden Krankheit gestorben und wegen dieser Krankheit ärztlich behandelt worden ist oder ob Anzeichen einer gewaltsamen Todesart vorliegen,

3. aus welcher Ursache der Tod eingetreten ist und

4. ob Umstände vorliegen, die Maßnahmen zur Abwehr von übertragbaren Krankheiten erfordern.

(5)Die Ärztin und der Arzt haben das Ergebnis ihrer Feststellungen in die Todesbescheinigung einzutragen. Die unterschriebene und gestempelte Todesbescheinigung ist den Angehörigen oder den sonst zur Anzeige verpflichteten Personen unmittelbar im Anschluss an die Leichenschau zur Vorlage beim zuständigen Standesbeamten auszuhändigen. In den Fällen, in denen weitere Ermittlungen erforderlich sind, so dass sich die Ausfüllung des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verzögert, ist den zur Anzeige verpflichteten Personen die unterschriebene und gestempelte Durchschrift des offenen Teils der Todesbescheinigung für den Standesbeamten zu übergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.