Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 6

Auf Antrag von Angehörigen (§ 2 Abs. 1) kann die örtliche Ordnungsbehörde ausnahmsweise genehmigen, dass die Leiche nach Ablauf der sich aus § 4 ergebenden Bestattungsfrist bestattet wird, falls durch ein besonderes ärztliches, auf Grund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis bescheinigt wird, dass die oder der Verstorbene nicht einer übertragbaren Krankheit erlegen ist und gesundheitliche Bedenken einer späteren Beerdigung nicht entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.