Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 11

(1) Personen, welche die Reinigung, das Ankleiden und Einsargen von Leichen beruflich ausüben, dürfen nicht gleichzeitig im Lebensmittel- oder Friseurgewerbe oder als Hebamme oder als Entbindungspfleger beschäftigt sein. Geräte, die zum Rasieren, Frisieren und ähnlicher Behandlung von Leichen verwendet worden sind, sind nach jedem Gebrauch zu desinfizieren und gesondert aufzubewahren.

(2) Personen, die aus beruflichen Gründen mit einer Leiche unmittelbar in Berührung kommen, müssen vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Überkleider oder Schürzen anlegen. Sie haben ihre Hände unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit mit einer desinfizierenden Flüssigkeit zu reinigen.

(3) Hat die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so müssen die in Absatz 2 genannten Personen ihre Hände, Überkleider und Schürzen vor Verlassen des Raumes, in dem die Leiche sich befindet, desinfizieren.

II. Ausgrabung von Leichen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.