Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 15

(1) Leichen dürfen über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass nach dem Muster der Anlage befördert werden, der von der örtlichen Ordnungsbehörde auszustellen ist, in deren Bezirk sich die Leiche
befindet .

(2) Zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung eines Leichenpasses sind die in § 13 Abs. 2 aufgeführten Urkunden und Bescheinigungen sowie - gegebenenfalls in verschlossenem Umschlag - eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.